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Satzung des Augsburger Computer Forum e.V. vom 17. Januar 2014

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§1 Name und Sitz

1

Der Verein führt den Namen Augsburger Computer Forum e.V.

2

Sitz des Vereins ist Augsburg.

§2 Zweck

1

Der Computer spielt in der heutigen Zeit eine immer größere Rolle, sowohl privat als auch im Beruf. Deshalb ist es wichtig, den Anwender bei Fragen zu unterstützen, ihm Hilfe zu gewähren sowie ihn zur sinnvollen und verantwortungsvollen Anwendung des Computers anzuleiten. Das Augsburger Computer Forum und seine Jugendgruppe setzen sich deshalb zum Ziel, den Anwender in Sach- und Entscheidungsfragen zu unterstützen, ihm Gelegenheit zum Erfahrungs- und Informationsaustausch zu bieten und dem Anwender durch Kurse, Vorträge und Informationsveranstaltungen ein reiches Angebot an Fortbildungsmöglichkeiten zu schaffen. Darüber hinaus soll besonders auf mögliche Gefahren und Risiken bei der Anwendung von Computern aufmerksam gemacht und zum kritischen und sinnvollen Einsatz angeregt werden.

2

Es werden ausserdem anderweitige Freizeitgestaltungsmöglichkeiten angeboten, um einen Ausgleich auf breiter Ebene zu schaffen und soziale Kontakte zu fördern. Dazu werden Ausflüge, Besichtigungen, Diskussionen, gesellige Veranstaltungen sowie kleinere Sportveranstaltungen durchgeführt. Zur Durchsetzung seiner Ziele arbeitet der Verein intensiv mit anderen Organisationen zusammen.

§3 Gemeinnützigkeit

1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

1

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

1

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

2

Folgende Mitgliedsarten werden unterschieden:

  • normale Mitgliedschaft; das Mitglied kann an allen Vereinsaktivitäten teilnehmen und die Infrastruktur des Vereins im gesetzlichen Rahmen nutzen.
  • Familienmitgliedschaft; mehrere Personen eines gemeinsamen Haushalts; alle Personen können an allen Vereinsaktivitäten teilnehmen und die Infrastruktur des Vereins im gesetzlichen Rahmen nutzen.
  • Fördermitglied können Personen nach §5, Absatz 1 werden, die weder an Vereinsaktivitäten teilnehmen noch die Infrastruktur des Vereins nutzen wollen. Der Vorstand kann Fördermitglieder zu besonderen Vereinsaktivitäten einladen.
  • Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes aus den Reihen seiner langjährigen, verdienten Mitglieder.
3

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand.

4

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Vorsitzenden. Die Austrittserklärung ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
5

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und als Einwurf-Einschreiben zu versenden. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versand schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Dort wird die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen verlesen. Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschluss.

§6 Jugendgruppe

1

Mitglied der Jugendgruppe sind alle Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie die von diesen gewählten Vertreter. Die Jugendgruppe führt sich selbständig. Sie hat das Recht, sich selbst eine eigene Jugendordnung zu geben, eigene Organe zu wählen, eine eigene Kasse zu führen und sie kann im Rahmen der Jugendordnung unter Beachtung der Satzung des Augsburger Computer Forum e.V. ihre Arbeit eigenverantwortlich gestalten.

2

Die Jugendgruppe erhält vom Verein für jedes Mitglied der Jugendgruppe monatlich einen bestimmten Betrag. Die Höhe dieses Betrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt höchstens 2/3 des Mitgliedsbeitrags der Jugendgruppenmitglieder.

3

Für besondere Zwecke können beim Vorstand weitere Zuschüsse beantragt werden.

4

Der Jugendvorstand ist dem Augsburger Computer Forum e.V. bei der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§7 Organe

1

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§8 Die Mitgliederversammlung

1

Die Mitgliederversammlung ist jährlich von den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und durch persönliche, schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Mitgliedschaftsarten, außer für Fördermitglieder und Ehrenmitglieder
  • Beschlussfassung über den Beitragsanteil, den die Jugendgruppe zur freien Verfügung erhält
  • Wahl von zwei Kassenrevisoren für die Dauer von zwei Jahren
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Beschlüsse über Berufung eines Mitglieds gegen einen Ausschluss durch den Vorstand
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
3

In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht mit den folgenden Einschränkungen und Ausnahmen:

  • Familienmitgliedschaften verfügen für Abstimmungen und Wahlen über maximal 2 Stimmen; die Vereinigung beider Stimmen auf eine Person ist unzulässig,
  • juristische Personen verfügen bei Abstimmungen und Wahlen über eine Stimme,
  • Fördermitglieder haben weder Stimme, noch das aktive und passive Wahlrecht.
4

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

5

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Der Vorstand

1

Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Technikwart, bis zu vier Beisitzern und den gewählten Jugendleitern.

2

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden einzeln vertreten.

3

Zur Führung des Vereins kann der Vorstand per Vollmacht auch eine dritte Person beauftragen.

4

Der Vorstand, mit Ausnahme der Jugendleiter, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

5

Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

§10 Mitgliedsbeiträge

1

Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils für drei Monate im voraus zu Quartalsbeginn fällig.

2

Der Mitgliedsbeitrag wird am 1. Bankarbeitstag eines jeden Quartals eingezogen.

3

Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler & Studenten bis 27 Jahre, Kinder & Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Volljährige mit Reduzierung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag um bis zu 50% ermäßigen. Für Familien kann der Beitrag auf bis zu 150% erhöht werden.

4

Fördermitglieder können die Höhe Ihres Mitgliedsbeitrag ab 5 € pro Monat einmal pro Mitgliedschaftsjahr frei festsetzen. Die Festsetzung muss spätestens vier Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres erfolgen.

5

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

6

Der Mitgliedsbeitrag für jede juristische Person wird vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Festsetzung. Änderungen sind zu jedem Quartal möglich und müssen dem Mitglied mindestens einen Monat vor Quartalsbeginn mitgeteilt werden. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung den Beschluss des Vorstandes überstimmen.

§11 Auflösung des Vereins

1

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stiftung „Kartei der Not“ in Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der Aufgaben des Augsburger Computer Forum e.V. zu verwenden hat.

Liste weitere abrufbarer Satzungen


Satzungsart Datum Status